
Daniel Meintz
BGH-Urteil zur Haftung der D&O-Versicherung bei Insolvenzverschleppung durch den Geschäftsführer
Mit einer wegweisenden Entscheidung vom 18.11.2020 (Az. IV ZR 217/19) hat der BGH entschieden, dass Ansprüche gegen Geschäftsführer auf Ersatz von nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung der Gesellschaft geleisteter Zahlungen (nunmehr in § 15b InsO geregelt (vormals § 64 GmbHG)) einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz nach Ziffer 1.1 der AVB für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und leitenden Angestellten (sog. D&O-Versicherung) darstellen. Bei vorhandener D&O-Versicherung greift somit unter Umständen diese Versicherung für die zumeist vom Insolvenzverwalter gegenüber dem Geschäftsführer geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
